Rechtsprechung
BGH, 28.02.2001 - 3 StR 483/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 31 Nr. 1 BtMG
Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG (Aufklärungserfolg) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Betäubungsmittel - Einfuhr - Handeltreiben - Einziehung des PKWs - Strafmilderung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; BtMG § 31; ; BtMG § 31 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 31 Nr. 1
Aufklärungserfolg bei Sicherung bereits vorhandener Kenntnisse - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2001, 462
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 09.08.2000 - 3 StR 133/00
Strafmilderung bei Betäubungsmitteldelikten (speziell Merkmal des …
Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 483/00
Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige, der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern oder Abnehmern macht, die bereits vorhandenes Wissen der Strafverfolgungsbehörden bestätigen, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von diesen Personen begangenen Taten und verbessert damit die Möglichkeit der Strafverfolgung (vgl. BGH StV 1991, 66, 67;… BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19, 25; Senatsurteil vom 9. August 2000 - 3 StR 133/00). - BGH, 13.09.1990 - 4 StR 253/90
Betäubungsmittel - Wesentlicher Aufkärungsbeitrag - Erkenntnisse der …
Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 483/00
Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige, der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern oder Abnehmern macht, die bereits vorhandenes Wissen der Strafverfolgungsbehörden bestätigen, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von diesen Personen begangenen Taten und verbessert damit die Möglichkeit der Strafverfolgung (vgl. BGH StV 1991, 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19, 25; Senatsurteil vom 9. August 2000 - 3 StR 133/00). - BGH, 17.02.1994 - 4 StR 24/94
Strafverfolgungsbehörde - Betäubungsmittelhändler - Strafverfolgung - …
Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 483/00
Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige, der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern oder Abnehmern macht, die bereits vorhandenes Wissen der Strafverfolgungsbehörden bestätigen, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von diesen Personen begangenen Taten und verbessert damit die Möglichkeit der Strafverfolgung (vgl. BGH StV 1991, 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19, 25; Senatsurteil vom 9. August 2000 - 3 StR 133/00).
- BGH, 20.09.1988 - 5 StR 418/88
Betäubungsmittelstrafrecht: Berücksichtigung der Einziehung bei der …
Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 483/00
Hinzu kommt, daß in den Strafzumessungsgründen der Umstand der Einziehung des Pkws des Angeklagten keine Erwähnung findet, obwohl dies nach der Rechtsprechung geboten war (vgl. BGH StV 1995.301; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16). - BGH, 02.10.1990 - 1 StR 487/90
Betäubungsmittel - Angaben des Angeklagten - Gewißheit - Beteiligung Dritter - …
Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 483/00
Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige, der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern oder Abnehmern macht, die bereits vorhandenes Wissen der Strafverfolgungsbehörden bestätigen, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von diesen Personen begangenen Taten und verbessert damit die Möglichkeit der Strafverfolgung (vgl. BGH StV 1991, 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19, 25; Senatsurteil vom 9. August 2000 - 3 StR 133/00). - BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87
Vorliegen von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von …
- BGH, 08.01.1988 - 2 StR 590/87
Günstige Sozialprognose als Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung - …
Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 3 StR 483/00
Hinzu kommt, daß in den Strafzumessungsgründen der Umstand der Einziehung des Pkws des Angeklagten keine Erwähnung findet, obwohl dies nach der Rechtsprechung geboten war (vgl. BGH StV 1995.301; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16).
- LG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 Ks 20/16 Denn auch derjenige leistet Aufklärungshilfe, der durch Preisgabe seiner Erkenntnisse das bereits vorhandene Wissen der Strafverfolgungsbehörden bestätigt und damit eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von anderen Personen begangenen Taten liefert und die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2001 - 3 StR 483/00 - StV 2001, 463; 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08 - NStZ-RR 2009, 58 [59]).